F. Mit Verfügung vom 24. April 2018 wurden den Parteien die von Amtes wegen beigezogenen Grundbuchauszüge der Parzellen Nrn. 001 und 002 zugestellt, wozu sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2018 vernehmen liessen. G. Auf Eröffnung des Urteildispositivs hin verlangten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. September 2018 eine Begründung des Urteils. Damit sind die Voraussetzungen für die nach Ziff. 4 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben. H. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen