c) der Beschwerdegegnerin: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen; 2. Es sei festzustellen, dass sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates (RRB-2017-537 vom 31.10. 2017) in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderats C___ (Nr. 112.18/18.06 vom 03.10.2017) richtet. Allfällige Kostenund Entschädigungsfolgen seien deshalb keinesfalls der Flurgenossenschaft anzulasten. Sachverhalt