8.2 Vorliegend ist die Entschädigung innerhalb des für die erste Fallgruppe – mit vorliegend einfachen Rechtsfragen und unterdurchschnittlichem Aufwand – geltenden Rahmens von bis zu Fr. 4‘000.-- festzulegen. Der Anwalt der Beschwerdegegner hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2‘973.25 eingereicht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das mittlere Honorar im Verfahren vor dem Obergericht Fr. 200.-- je Stunde beträgt. Dem Aufwand und den Anforderungen im vorliegenden Verfahren angemessen erscheint daher ein Honorar von Fr. 2‘160.--.