Angesichts des Ermessenspielraums der Vorinstanz und der beschränkten Kognition des Obergerichts kann die Ermittlung des Sachverhalts nicht quasi erstinstanzlich im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, zumal sich die Vorinstanz in diesem Verfahren nicht vernehmen liess. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinne obenstehender Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 41 Abs. 2 VRPG i. V. m. Art. 59 VRPG).