___ und nicht durch den Beschwerdeführer 1 bewirtschaftet wird. Ob es sich dabei um ein (ungekündigtes) Pachtverhältnis handelt, welches einer Selbstbewirtschaftung des Beschwerdeführers 1 entgegenstehen würde, ist in den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Infolgedessen muss festgehalten werden, dass von der Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Tatsachen erhoben und berücksichtigt wurden. Aufgrund dieser Sachverhaltsmängel lässt sich die Frage der Selbstbewirtschaftung in diesem Beschwerdeverfahren nicht abschliessend beurteilen.