Zudem ist nicht bekannt, ob das Raufutter für die drei Pferde des Beschwerdeführers 1 selber produziert wird und ob die vorhandenen Stallungen den Anforderungen an die Pferdehaltung genügen. Zu bemängeln ist auch, dass die Kenntnisse der Enkelin bzw. die geplante Nachfolge von der Vorinstanz nicht in die Beurteilung miteinbezogen wurden, obwohl dies bei der Überprüfung der Eignung zu berücksichtigen wäre (vgl. 4.3). Gemäss angefochtenem Entscheid ergibt sich einzig, dass das fragliche Grundstück derzeit durch B___ und nicht durch den Beschwerdeführer 1 bewirtschaftet wird.