In der Replik führen sie zusätzlich aus, dass sich die Beschwerdeführerin 2 mit der Nachfolgeregelung beschäftige. Mit der Übertragung der Aktien werde das sich aktuell faktisch im Eigentum des Beschwerdeführers 1 befindliche Grundstück Nr. 0001 auf den Nachfolger des Beschwerdeführers 1 übertragen. Damit werde es dem Beschwerdeführer 1 verunmöglicht, das Grundstück Nr. 0001 auf seine Enkelin zu übertragen, welche die nicht kommerzielle Tierhaltung des Beschwerdeführers 1 übernehmen soll, wozu sie das Grundstück Nr. 0001 wie auch das übrige sich in seinem Eigentum befindliche landwirtschaftliche Land benötige.