5. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erwerbsbewilligung mit dem Argument, dass der Beschwerdeführer 1 nicht über die Eignung und den Willen zur Selbstbewirtschaftung verfüge. Dieser habe Jahrgang 1940 und bewirtschafte einen Hobbybetrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 1.79 ha und verpachte eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 4.49 ha. Die verpachteten Flächen lägen näher am Wohnort als das zu erwerbende Grundstück.