Im Weiteren kann ein eigenes Manko des Bewerbers, wie fortgeschrittenes Alter oder fragliche körperliche Fähigkeiten, durch die Unterstützung junger Familienmitglieder behoben werden. Dies geht auch aus der Botschaft des Bundesrats hervor, wonach die Fähigkeiten anderer Familienmitglieder bei der Beurteilung der Eignung beizuziehen sind (BBl 1988 III 988; vgl. zum Ganzen: BGE 134 III 586 E. 3.1.3).