Von Art. 63 Abs. 1lit. d BGBB, wonach sich das erworbene Grundstück innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungskreises befinden muss, werden nur diejenigen Personen erfasst, welche bereits Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sind, bzw. wirtschaftlich darüber verfügen (BEAT STALDER in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. A., Brugg 2011, N. 30 zu Art.