Es besteht vielmehr ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung, wenn kein Verweigerungsgrund gemäss Art. 63 BGBB vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_855/2008 vom 11. Dezember 2009 E. 3.2). Sinn und Zweck der gesetzlichen Restriktion des Erwerbs landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke ist es, sicherzustellen, dass der Zugang zu landwirtschaftlichem Boden für Selbstbewirtschafter und für Familienangehörige des Eigentümers erleichtert und für jene, die überwiegend andere als landwirtschaftliche Ziele erfolgen, erschwert oder verhindert wird.