Seite 3 nicht festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer 1 Alleinaktionär der A2___ AG sei, womit ihm die A2___ AG und damit letztlich das landwirtschaftliche Grundstück Nr. 0001 gehöre bzw. sich wirtschaftlich bereits in seinem Eigentum befinde. Damit würden sich die Eigentumsverhältnisse nur formell ändern, womit nicht von einem Eigentumsübergang im Sinne von Art. 61 BGBB die Rede sein könne. Es sei mindestens fraglich, ob der Beschwerdeführer 1 überhaupt eine Erwerbsbewilligung benötige. Die Vorinstanz habe somit Art.