Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Als Vertragsparteien und Adressaten des angefochtenen Beschlusses, mit dem ihr Antrag, die Erwerbsbewilligung für die Parzelle Nr. 0001 zu erteilen, abgewiesen wurde, sind die Beschwerdeführer formell beschwert und in eigenen schutzwürdigen Interessen berührt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.