3.2-3.5, 4.1.2- 4.1.6 bzw. 4.1.10, 4.2.2-4.2.6, 4.3.2-4.3.6, 4.4.2-4.4.6, 4.5.2-4.5.5). Zusätzlich nahmen die Gutachter auch je im Einzelnen Stellung zu allfällig divergierenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte (IV-act. 87, Ziff. 3.6, 4.1.7, 4.2.7, 4.3.7, 4.4.7, 4.5.6). Dass eine gutachterliche Einschätzung nicht (oder zumindest nicht vollumfänglich) mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte übereinstimmt, kommt regelmässig vor. In der Rechtsprechung wurden Richtlinien dazu entwickelt, wie in solchen Fällen vorzugehen ist.