nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht. Auch bei zusätzlicher Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2016 ergibt sich jedenfalls noch keine erhebliche Abweichung zum tatsächlich von der Beschwerdeführerin erzielten Einkommen, so dass kein Anlass für eine Parallelisierung besteht.