2.2 Unabhängig davon, dass der Vorinstanz somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin klar keine Gehörsverletzung vorzuwerfen ist, bleibt vorfrageweise zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Vornahme einer Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG im konkreten Fall überhaupt erfüllt waren, was die Beschwerdeführerin ebenfalls bestreitet.