Seite 3 der Beschwerde auf die bereits vorgebrachten Argumente in der Beschwerdeschrift. Die Vorinstanz liess sich hierauf nicht mehr vernehmen. Am 23. April 2019 wurde die Sache in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Dem Begehren der Beschwerdeführerin gemäss Schreiben vom 10. Mai 2019 (act. 14) entsprechend, wird das Urteil mit schriftlicher Begründung eröffnet.