attestierte Arbeitsfähigkeit von mindestens 60% in einfachen, angelernten Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen und ohne körperlich schwere, den Rücken belastende Arbeiten (IVact. 33). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht mit Entscheid O3V 11 17 vom 7. Dezember 2011 (IV-act. 44) abgewiesen. Das Bundesgericht Seite 2 bestätigte den obergerichtlichen Entscheid mit Urteil 8C_256/2012 vom 16. November 2012 (IV-act. 47).