B. Im März 2010 meldete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin diese bei der IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) erneut zum Leistungsbezug an mit der Begründung, die gesundheitliche Situation seiner Mandantin habe sich seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau inzwischen wesentlich und dauernd verschlechtert (IV-act. 7, S. 3 ff.).