B. Am 11. Juni 2017 war A___ in Arbon in einen Auffahrunfall verwickelt. Weil den Kantonspolizisten bei der Unfallaufnahme Zweifel an der Fahreignung von A___ kamen, wurde diesem der Führerausweis abgenommen. C. Da das verkehrsmedizinische Gutachten vom 29. Juni 2017 die Fahreignung von A___ verneinte, teilte das Strassenverkehrsamt diesem mit Schreiben vom 4. Juli 2017 mit, dass es aufgrund von dessen Gesundheitszustand den Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit in Erwägung ziehe. Im Weiteren verfügte es, dass der polizeilich beschlagnahmte Führerausweis auf unbestimmte Zeit vorsorglich entzogen bleibe.