1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das Departement Gesundheit und Soziales seinen Entscheid im am 8. September 2014 anhängig gemachten Rekursverfahren unrechtmässig verzögert hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, RA C___ eine Parteientschädigung von Fr. 2'272.30 zu bezahlen.