2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 28. November 2014 mitgeteilt worden, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Sache dem Direktor des Departements „in nächster Zeit“ zur Entscheidung übergeben werde. Trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Nachfrage bei der zuständigen Sachbearbeiterin sei bis dato in dieser Angelegenheit noch kein Entscheid gefällt worden.