Seite 4 Rechtsverzögerung fällt demnach in den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV. Die Beschwerdeführerin hat hinreichend und in vertretbarer Weise eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots gerügt. Zudem stand der Beschwerdeführerin kein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung, mit welchem sie die Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots beanstanden konnte. Damit ist auf das Rechtsbegehren 1 einzutreten.