1.3 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, dass seit dem Abschluss des Schriftenwechsels bereits mehr als zwei Jahre vergangen seien, ohne dass ein Entscheid ergangen sei, womit ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot von Art. 3 Abs.1 VRPG und auch ein Verstoss gegen das Rechtsverzögerungsverbot von Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 100) vorliege. Die Beschwerdeführerin rügt die Dauer des verwaltungsinternen Rekursverfahrens. Wird dieses verschleppt, verzögert sich dadurch auch die Überprüfung durch die nachfolgenden Gerichtsinstanzen.