1. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) kann gegen die Verweigerung oder ungebührliche Verzögerung einer Amtshandlung Rechtsverweigerungsbeschwerde geführt werden, sofern kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist. Die Beschwerde ist an die übergeordnete Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 30 Abs. 1 zu richten (Art. 42 Abs. 3 VRPG). Darunter ist diejenige Behörde zu verstehen, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (AR GVP 26/2014 Nr. 1533 E. 1;