Seite 18 hörden ausgerichtet (Art. 53 i.V.m. Art. 42 Abs. 3 li.t a VRPG). Der Gemeinde C___ ist folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen. Seite 19 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2‘500.-- auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1‘000.--. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.