Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint vorliegend eine Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.-- als angemessen. Die Gerichtsgebühr ist dem unterliegenden Beschwerdeführer, unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen. 3.3. Gemäss Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für die notwendigen Kosten und Auslagen. Keine Parteientschädigung wird, unter Vorbehalt des Klageverfahrens oder der mutwilligen Prozessführung, an Be-