Eine für den Beschwerdeführer weniger einschneidende Massnahme, die zur Sicherung von Bestand und Qualität des Grundwassers gleich geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Da die Schutzzone in ihrer Dimensionierung sodann exakt den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht, sind die getroffenen Schutzmassnahmen ohne weiteres auch als zumutbar zu betrachten. In diesem Zusammenhang kann ergänzend auch auf den Entscheid des Baudepartements St. Gallen vom 29. August 2017 St. Gallen E. 7.3.2 verwiesen werden. 3. Kosten und Entschädigungen