Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass das Grundstück des Beschwerdeführers von der Zone S2 und SA2 bzw. der diese erweiternden Zone S3 bzw. SA3 erfasst wird. Zumal der Chloridgrenzwert, der durch die Strassensalzung beeinträchtigt wird, momentan ohnehin nur geringfügig überschritten wird, erscheint die gewählte Dimensionierung der Schutzzonen auch ohne weiteres geeignet, das Schutzziel zu erreichen. 2.7. Verhältnismässigkeit / mildere Mittel / Zumutbarkeit