8.4.3). Die Reduzierung des Radius der Zone S2 bzw. SA2 wäre nach Ermessen der verfügen- Seite 17 den Behörde theoretisch möglich (Anhang 4, Ziff. 123 Abs. 3 GschV). Sieht sie davon jedoch ab, hat das Obergericht diesen Ermessensentscheid zu respektieren (Art. 56 Abs. 1 VRPG). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass das Grundstück des Beschwerdeführers von der Zone S2 und SA2 bzw. der diese erweiternden Zone S3 bzw. SA3 erfasst wird.