2.6.4. Angesichts des gegen Norden, Süden und Osten ansteigenden Geländes (act. 18/3) ist davon auszugehen, dass das Wasser aus den genannten Himmelsrichtungen zuströmt. Daraus folgt, dass sich die Schutzzone S2 bzw. das Schutzareal SA2 grundsätzlich mindestens 100 m gegen Norden, Osten und Westen (und nicht etwa nur entlang der Strasse) zu erstrecken hat (Anhang 4, Ziff. 123 Abs. 3 GschV). Die Gewässerschutzzone S2 E___ bzw. das Schutzareal SA2 D___ entsprechen in ihrer Dimensionierung in Zuströmrichtung exakt diesem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand (act. 2/3, Ziff. 8.4.3).