Bei erhöhter Gefährdung kann der Abstand zwischen der Anlage und der Begrenzung der Zone S1 entsprechend vergrössert werden (Wegleitung Grundwasserschutz, S. 43 [act. 2/2]). Die daran anschliessende Zone S2 ist so zu dimensionieren, dass der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt, wobei er ausnahmsweise kleiner sein kann, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die Grundwasserfassung oder –anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist und