122 Abs. 1 lit. 3 GschV). Im Grundsatz gilt, dass die Begrenzung der Zone S1 vom äussersten Rand eines Fassungselements mindestens 10 m weit reichen muss. Bei erhöhter Gefährdung kann der Abstand zwischen der Anlage und der Begrenzung der Zone S1 entsprechend vergrössert werden (Wegleitung Grundwasserschutz, S. 43 [act. 2/2]).