Seite 16 möglich, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen sei, dass die Grundwasserfassung oder –anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt sei, wobei die Verkleinerung im Ermessen der Behörde liege (Anhang 4, Ziff. 123 Abs. 3 lit. a GschV). Zumal das Obergericht keine Ermessenskontrolle ausüben dürfe (Art. 56 VRPG), sei auf den Rügepunkt der Dimensionierung der Schutzzone bzw. des Schutzareals gar nicht erst einzutreten.