Dass die getätigten Impfversuche grösstenteils ergebnislos verliefen, liege offensichtlich daran, dass das Oberflächenwasser aufgrund nicht bzw. schwer durchlässiger Lehmschichten sehr viel mehr Zeit benötige, bis es ins Grundwasser gelange. Hinzuweisen sei, dass der Abstand von der Zone S1 bzw. SA1 (Fassungsbereich) bis zum äussersten Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung grundsätzlich mindestens 100 m zu betragen habe. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers, insbesondere die Wohn- und Ökonomiebaute, liege eindeutig innerhalb dieses Abstand und werde damit zu Recht vom Schutzareal erfasst.