2.6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Zuflüsse des Grundwasservorkommens D___ / E___ nicht hätten festgestellt werden können. Der Schutzzonenplan sei folglich nach bloss theoretischen Annahmen ausgeschieden worden. Dabei sei nicht verständlich, weshalb sein Grundstück, von dem keine Gefahr für das Grundwasser ausgehe, von der Schutzzone erfasst werde. Richtigerweise hätten diese nach der wesentlichen Gefährdung, der Kantonsstrasse, gezeichnet werden müssen. Sinngemäss macht er damit geltend, dass die gegebene Dimensionierung der Schutzzone E___ und des Schutzareals D__