Die mit dem Schiesstand in Verbindung stehenden Altlasten hindern die Ausscheidung der geplanten Schutzzonen folglich nicht. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die Schutzzone E___ sowie das Schutzareal D___ durchaus zur Verwirklichung des Schutzziels geeignet sind. 2.6. Verhältnismässigkeit / Eignung der Massnahme / Dimensionierung der Schutzzone