Seite 15 gesehen und sollte mittlerweile bereits erfolgt sein (Art. 35 Schutzzonenreglement). Zur Sanierung des Bodens im Bereich des ehemaligen Schützenhauses äussert sich das Schutzzonenreglement nicht. Es versteht sich indessen von selbst, dass auch hier der Boden zu sanieren ist, wenn sich die Altlasten negativ auf das Trinkwasser auswirken. Ob die Blei-, Kupfer-, und Quecksilberkonzentration im Grundwasser zu hoch sind, wurde soweit ersichtlich nicht untersucht (vgl. act. 2/3, Anhang 3).