Denkbar wäre, dass bei aussergewöhnlich starken Regenfällen das zu installierende Abwassersystem der Strasse (vgl. Art. 12 Schutzzonenreglement) versagt und sich das Strassenwasser mit dem übrigen Wasser vermischt. Angesichts dessen, dass das Grundwasser bereits heute ohne Schutzmassnahmen in chemischer Hinsicht von einwandfreier Qualität ist (E___, act. 2/3, Ziff. 4.2.1), bzw. der Chloridgrenzwert nur zeitweise geringfügig überschritten wird (D___, act. 2/3, Ziff. 4.2.2), ist davon auszugehen, dass solche Ausnahmesituationen das Grundwasser nicht beeinträchtigen werden.