2.5.5. Soweit der Beschwerdeführer eine Gefahr für das Grundwasser durch Überschwemmungen befürchtet, ist darauf hinzuweisen, dass der Schachtdeckel der GWF E___ und GWF D___ auch bei Hochwasser noch deutlich über das Wasser ragt (act. 2/4). Eine Kontamination des Grundwassers durch via Schachtdeckel eindringendes Wasser erweist sich damit als unwahrscheinlich. Denkbar wäre, dass bei aussergewöhnlich starken Regenfällen das zu installierende Abwassersystem der Strasse (vgl. Art. 12 Schutzzonenreglement) versagt und sich das Strassenwasser mit dem übrigen Wasser vermischt.