221 / 222 GschV). Der Wegleitung Gewässerschutz (act. 2/3) kommt keine rechtliche Verbindlichkeit zu. Vielmehr dient sie lediglich als Richtlinie, von der im Einzelfall auch abgewichen werden kann. Angesichts der vorgesehenen und geeigneten Massnahmen zum Schutz der Gewässer, erscheint gerade vorliegend ein Abweichen von dieser Richtlinie geboten. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die Kantonsstrasse der Ausscheidung einer Gewässerschutzzone bzw. eines Gewässerschutzareals nicht entgegensteht.