12 des Schutzzonenreglements vor, dass die Strassen im Bereich der Schutzzonen und -areale mit Randbordüren zu versehen sind und das Abwasser abzuleiten ist. Gleichzeitig soll ein Abirrschutz an den gebotenen Stellen gewährleisten, dass Fahrzeuge nicht von der Strasse abkommen und das Grundwasser ausserhalb des strasseneigenen Abwassersystems verschmutzen. Diese Schutzmassnahmen erscheinen durchaus geeignet, die von der Kantonsstrasse ausgehende Gefährdung zu bannen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind Strassen in Gewässerschutzzonen sodann auch nicht per se ausgeschlossen (vgl. Anhang 4, Ziff. 221 / 222 GschV).