2.5.3. Grundwasserschutzzonen und -areale sollen das Wasser von Trinkwasserfassungen vor Beeinträchtigungen schützen. Die Ausscheidung solcher Zonen ist gerade auch dann geboten, wenn bereits Verunreinigungsherde bestehen. Die Behörde hat in diesen Fällen die gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer zu treffen (Art. 31 Abs. 2 lit. a GschV). Nur wenn von vornherein feststeht, dass sich das Schutzziel auch mit entsprechenden Massnahmen nicht erreichen lässt, ist die Trinkwasserfassung aufzuheben (Urteil des Bundesgerichts 1C_522/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2).