Was die Altlastenproblematik in Zusammenhang mit dem Schützenhaus anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass das Amt für Umwelt, unter Bezugnahme auf die geplante Schutzzone S2, in der Abbruchbewilligung vom 19. November 2009 festgehalten habe, dass die Entfernung des Bodenmaterials nur bei Erdbewegungen geboten sei. Zumal es keine Erdbewegungen gegeben habe, müsse auch kein Bodenmaterial zum Schutze der Gewässerschutzzone abgetragen werden. Die gebotenen und vorgesehenen Schutzmassnahmen würden jedenfalls ausreichen, das Schutzziel zu erreichen.