_ selbst in solchen Situationen noch deutlich aus dem Wasser rage. Die GWF D___ befinde sich ebenfalls an leicht erhöhter Lage. Eine Kontamination des Grundwassers infolge Überschwemmungen könne folglich ausgeschlossen werden. Was die Altlastenproblematik in Zusammenhang mit dem Schützenhaus anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass das Amt für Umwelt, unter Bezugnahme auf die geplante Schutzzone S2, in der Abbruchbewilligung vom 19. November 2009 festgehalten habe, dass die Entfernung des Bodenmaterials nur bei Erdbewegungen geboten sei.