2.5.1. Der Beschwerdeführer moniert, dass eine Grundwasserschutzzone nur zulässig sei, wenn keine schwerwiegenden, nicht beseitigbaren Gefährdungen des Grundwassers bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_522/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2). Solche Gefährdungen seien jedoch gegeben.