2.2 Schutzzonenreglement [act. 8/2.2/6/4a]). Bestehende Strassen in den Zonen S3, SA2 und SA3, wie z.B. die Kantonsstrasse, sind mittelfristig bei Sanierungsarbeiten, spätestens jedoch im Rahmen der nächsten Gesamterneuerung dem vorgenannten Ausbaustand anzupassen (Art. 26, Art. 33 und 36 Schutzzonenreglement). Strassen in der Zone S2 sind innert 10 Jahren zu sanieren (Art. 28 Schutzzonenreglement). Bezüglich Bodenbewirtschaftung und Düngungen wird auf das Bundesrecht sowie auf ergänzende Richtlinien verwiesen (Art. 16 und 19 Schutzzonenreglement), namentlich auf die Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung (ChmRRV, SR 814.81).