Entscheidend ist, dass er nicht überschritten werden darf. In den Jahren 2001 – 2010 war dies jedoch regelmässig der Fall, wobei der Messwert zwischen 11.3 mg/l und 72.5 mg/l schwankte (act. 2/3 Ziff. 4.2.2). Sofern der Chloridgehalt den Grenzwert von 40 mg/l auch heute noch überschreitet, wovon auszugehen ist, genügt das Grundwasser den Anforderungen der Gewässerschutzverordnung nicht. Dies steht der Ausscheidung eines Gewässerschutzareals allerdings nicht entgegen, sofern anzunehmen ist, dass der Grenzwert nach Umsetzung der Schutzmassnahmen eingehalten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_522/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2).