ohne weiteres den Anforderungen an die Lebensmittelgesetzgebung genügt. Zu beachten gilt es indessen, dass die Gewässerschutzverordnung selber einen Grenzwert für Chlorid (Cl-) von 40 mg/l kennt (Anhang 2, Ziff. 22 Abs. 2 GschV). Dieser Grenzwert liegt deutlich unter jenem von 250 mg/l, welcher ursprünglich in der TBDV normiert war. Der Grund dafür dürfte wohl darin liegen, dass Chloridwerte bereits ab einer Konzentration von 80 mg/l Korrosionen in Leitungen verursachen können (vgl. act. 2/3, Anhang 3). Weshalb der Grenzwert bei 40 mg/l liegt, ist letztlich irrelevant. Entscheidend ist, dass er nicht überschritten werden darf.