Die Verunreinigung sei folglich nicht natürlich bedingt und stehe der Ausscheidung eines Schutzareals nicht entgegen. Nach Inkrafttreten des planerischen Schutzes sowie der Sanierung der Kantonsstrasse (vgl. Art. 11 und 12 des Schutzzonenreglements [act. 8/2.2/6/4a]), würden die Chloridwerte auf ein zulässiges Mass sinken. Das Schutzareal sei zusammen mit den geplanten Sanierungsmassnahmen damit durchaus geeignet, das Schutzziel zu erreichen.